Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von vibeLink Media — Inhaber: Leon Philipp Bergbreiter Stand: August 2026
von vibeLink Media — Inhaber: Leon Philipp Bergbreiter Stand: August 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, Leistungen, Kampagnen, Vermittlungen und sonstigen Rechtsgeschäfte, die über die Plattform, den Discord-Server oder auf direktem Wege mit vibeLink Media, Inhaber: Leon Philipp Bergbreiter, Mindelheimerstraße 40k, 86381 Krumbach (nachfolgend „vibeLink Media“) geschlossen werden.
(2) Diese AGB richten sich sowohl an gewerbliche Werbekunden, Unternehmen und Agenturen (nachfolgend „Brands“) als auch an die im Netzwerk registrierten Content Creator, Influencer und Streamer (nachfolgend „Creator“).
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen der Brands oder der Creator werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, vibeLink Media stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ausnahmslos.
(4) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Soweit von diesen AGB Übersetzungen in andere Sprachen angefertigt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtlich bindend.
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Definitionen:
„vibeLink Media / Agentur“: Das von Inhaber Leon Philipp Bergbreiter geführte Einzelunternehmen, welches als Vermittler, Koordinator und Treuhänder von Werbebudgets zwischen Brands und Creatoren agiert.
„Brand“: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB) und Werbeleistungen bucht.
„Creator“: Jeder selbstständige Betreiber eines Kanals auf der Streaming-Plattform Twitch, der als freier Mitarbeiter Leistungen für vibeLink Media erbringt.
„Briefing“: Die von der Brand oder vibeLink Media vorgegebenen inhaltlichen, zeitlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Werbemaßnahme im Live-Stream.
(1) vibeLink Media behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen, sofern dies aus wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Gründen (z. B. Änderungen der Twitch-Richtlinien oder der PayPal-Bestimmungen) notwendig wird.
(2) Änderungen werden den Creatoren und bestehenden Vertragspartnern per E-Mail oder über die offiziellen Kommunikationskanäle (Discord) mindestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Creator oder die Brand den Änderungen nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten AGB als akzeptiert.
(1) Die Präsentation der Dienstleistungen auf der offiziellen Website oder innerhalb des Discord-Servers stellt kein bindendes Angebot von vibeLink Media dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Brand (Invitatio ad offerendum).
(2) Ein rechtsverbindlicher Vertrag über eine Werbekampagne kommt erst durch die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgte Bestätigung eines individuellen Angebots durch die Brand und die anschließende Annahmebestätigung durch vibeLink Media zustande.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Bestätigung in Textform durch vibeLink Media.
(1) Alle Preise verstehen sich als Endpreise. Da vibeLink Media die Rechtsform eines Einzelunternehmens unter Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG führt, wird auf sämtlichen Rechnungen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich somit als finale Endbeträge (Netto gleich Brutto).
(2) Vorkasse-Regelung: Zum Schutz der auszuführenden Creator und zur Sicherung der Liquidität der Kampagne gilt eine strikte 100 % Vorkasse-Verpflichtung. Der vollständige Rechnungsbetrag (inklusive aller Agentur-, Bearbeitungs- und etwaiger PayPal-Transaktionsgebühren) muss spätestens am Tag des offiziell vereinbarten Kampagnenstarts auf dem Geschäftskonto von vibeLink Media eingegangen sein.
(3) Ist der Rechnungsbetrag zum Kampffenstart nicht oder nur unvollständig eingegangen, ist vibeLink Media berechtigt, die Durchführung der Kampagne sowie die Aktivierung der Creator mit sofortiger Wirkung zu verweigern. Die Brand haftet für alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Schäden und Verzögerungen. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch die Brand ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(1) Kampagnen innerhalb des Netzwerks von vibeLink Media sind grundsätzlich als „offene Kampagnen“ konzipiert. Dies bedeutet, dass registrierte und verifizierte Creator sich eigenständig und freiwillig bis zum Kampagnenstart in die von der Brand gebuchten Budget- und Teilnehmerkontingente einwählen können.
(2) vibeLink Media übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung dafür, dass ein gebuchtes Budgetkontingent zu 100 % durch die Anmeldung von Creatoren ausgeschöpft wird oder dass spezifische Creator an der Kampagne teilnehmen.
(3) Sollte ein Kontingent bis zum Kampffenstart nicht vollständig belegt werden oder sollte ein bereits eingebuchter Creator vor oder während der Kampagne aufgrund von Krankheit, technischen Störungen (z. B. Internetausfall) oder einer Sperrung (Bann) seitens der Plattform Twitch ausfallen, wird das hierdurch nicht verbrauchte Budget exakt ermittelt.
(4) Dieses nicht verbrauchte Restbudget wird nach regulärer Beendigung der Gesamtkampagne innerhalb von 14 Werktagen an die Brand zurücküberwiesen. Alternativ kann das Restbudget nach ausdrücklicher Absprache in Textform als Guthaben für eine zukünftige Folgekampagne einbehalten werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Brand wegen des Ausfalls einzelner Creator sind ausgeschlossen.
(1) Der Brand wird mit dem vollständigen Abschluss der Kampagne das nicht-exklusive, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht eingeräumt, die während der Kampagne von den Creatoren produzierten Twitch-Clips, Video-Highlights (VODs) sowie Bildschirmschnitte für eigene Marketingzwecke zu nutzen.
(2) Dieses Nutzungsrecht ist strikt auf die Veröffentlichung, das Teilen und das native Schalten von Werbeanzeigen (Paid Social) auf den offiziellen Social-Media-Kanälen der Brand (z. B. Twitch, YouTube, Instagram, TikTok, Facebook, X) beschränkt.
(3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Einbindung in TV- oder Kinospots, Printmedien, Außenwerbung (Plakate) oder auf Webseiten von Drittanbietern, ist ausdrücklich untersagt. Eine Weiterlizenzierung, Untervermietung oder Veräußerung der Nutzungsrechte an Tochtergesellschaften oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von vibeLink Media und ist gesondert zu vergüten.
(1) Das Ausfüllen und Absenden des Registrierungsformulars auf der Website begründet keinen Anspruch des Creators auf Aufnahme in das Netzwerk von vibeLink Media.
(2) Die Prüfung der Kanaldaten (u. a. Followerzahlen, durchschnittliche Live-Zuschauer, Chat-Aktivität und Content-Qualität) erfolgt manuell und über softwarebasierte Abfragen. Ein rechtlich bindender Vertrag über die Aufnahme kommt erst mit der ausdrücklichen Freischaltung und Zuweisung des Status „Verified Creator“ im Discord oder per E-Mail zustande.
(3) Im Falle einer Ablehnung der Bewerbung durch das Management ist der Creator für die Dauer von einem (1) Monat ab dem Ablehnungsdatum für erneute Bewerbungsverfahren gesperrt.
(1) Der Creator erbringt seine Leistungen gegenüber vibeLink Media ausschließlich als selbstständiger, freier Mitarbeiter und externer Kooperationspartner. Es wird zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis, ein Dienstverhältnis oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.
(2) Der Creator ist vollumfänglich und allein dafür verantwortlich, sein Gewerbe ordnungsgemäß anzumelden, sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern sowie für seine eigene Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung aufzukommen.
(3) Der Creator stellt vibeLink Media von jeglichen Nachforderungen der Finanzämter, Sozialversicherungsträger oder der Künstlersozialkasse (KSK) vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei.
(1) Innerhalb des Netzwerks von vibeLink Media gibt es keine starre Mindestzuschauerzahl, deren Unterschreiten zu einem automatischen Ausschluss (Blacklisting) oder einer Kündigung führt. Das Netzwerk basiert auf einem offenen, leistungsabhängigen Prinzip, bei dem die Vergütung des Creators dynamisch und proportional an seine tatsächliche Performance gekoppelt ist (siehe § 13).
(2) Der Creator garantiert, dass seine Live-Streams, Overlays, Chat-Inhalte und sonstigen Äußerungen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland, die guten Sitten oder die offiziellen Nutzungsbedingungen (ToS) und Community-Richtlinien der Streaming-Plattform Twitch verstoßen.
(3) Während einer aktiven Kampagne ist der Creator verpflichtet, das von der Brand vorgegebene Briefing (z. B. Einblendung von Logos, Aufsagen von Claims, Platzierung von Chat-Links) exakt, gewissenhaft und ohne negative oder ironische Begleitkommentare umzusetzen.
(1) Das Management von vibeLink Media toleriert keinerlei Fehlhandlungen, die dem Ruf der Agentur oder den Partner-Brands schaden könnten. Folgende Verhaltensweisen führen zum sofortigen Ausschluss (Blacklisting) aus dem Netzwerk und zur fristlosen Kündigung aller Vereinbarungen:
Die Nutzung, Demonstration oder Verharmlosung von Cheats, Hacks, Bots, Exploits oder unerlaubten Drittprogrammen in Videospielen während des Live-Streams.
Rassistische, sexistische, homofobe, volksverhetzende, gewaltverherrlichende oder stark toxische Äußerungen und Chat-Inhalte.
Das bewusste Manipulieren von Metriken, insbesondere das Einkaufen von Live-Zuschauern (Viewbotting), Followern oder Chat-Bots.
Ein Verhalten, das den Ruf der vermittelten Brand oder von vibeLink Media nachhaltig schädigt. (2) Im Falle eines Blacklistings erlischt jeglicher noch offene oder zukünftige Vergütungsanspruch des Creators aus der betroffenen Kampagne sowie aus allen vorherigen, noch nicht ausgezahlten Kampagnen mit sofortiger Wirkung. Bereits ausgezahlte Vergütungen, die auf nachweislich betrügerischen Handlungen (z. B. Viewbotting) beruhen, sind an vibeLink Media zurückzuerstatten.
(1) Die Aufnahme in das Netzwerk garantiert dem Creator keine Zuteilung von Kampagnen oder feste Mindesteinnahmen.
(2) Die Teilnahme an limitierten Kampagnen erfolgt strikt nach dem Prinzip „First Come, First Served“. Sobald das von der Brand vorgegebene Budget- oder Teilnehmerkontingent ausgeschöpft ist, schließt sich die Registrierung für die jeweilige Kampagne automatisch. Ein Anspruch auf nachträgliche Berücksichtigung besteht nicht.
(1) Das proportionale Vergütungsmodell: Die Vergütung des Creators erfolgt strikt leistungsorientiert nach einem prozentualen Verteilungsschlüssel. Die finale Auszahlungshöhe für eine Kampagne berechnet sich proportional auf Basis der vom Creator während des Kampagnenzeitraums nachweislich erzielten durchschnittlichen Live-Zuschauerzahlen (Avg. Viewers) sowie der über seinen individuellen Tracking-Link generierten Linkaufrufe (Klicks). Ein Creator mit einer höheren messbaren Reichweite und Interaktionsrate (z. B. 15 durchschnittliche Zuschauer) erhält somit einen entsprechend höheren prozentualen Anteil des Kampagnenbudgets als ein Creator mit geringerer Reichweite (z. B. 5 durchschnittliche Zuschauer).
(2) Die genauen Abrechnungsfaktoren (Wert pro durchschnittlichem Zuschauer / Wert pro Klick) werden für jede Kampagne individuell im jeweiligen Briefing oder Kampagnen-Dashboard vorab definiert.
(3) Die Auszahlung der erbrachten Werbeleistungen erfolgt im Wege des Gutschriftenverfahrens im Folgemonat der erfolgreich durchgeführten und von der Brand sowie dem Management validierten Kampagne. Der Creator muss keine eigene Rechnung schreiben.
(4) Auszahlungs-Trigger: Auszahlungen werden von vibeLink Media nicht automatisiert ausgeführt. Der Creator ist verpflichtet, nach Ablauf des Kampagnenmonats eine formlose Auszahlungsanfrage per E-Mail an bergbreiter@vibelinkmedia.com zu senden.
(5) Auszahlungsfrist: Nach Eingang, Prüfung und Freigabe der Auszahlungsanfrage durch das Management wird das Guthaben bis spätestens zum 15. des Folgemonats zur Auszahlung gebracht.
(6) PayPal-Gebührenabzug: Die Auszahlung erfolgt standardmäßig über das automatisierte Sammelzahlungssystem von PayPal (PayPal Payouts). Zur Deckung der von PayPal erhobenen Transaktions-, System- und Bearbeitungsgebühren behält vibeLink Media eine pauschale Gebühr in Höhe von 2 % des Brutto-Auszahlungsbetrags des Creators ein. Der Auszahlungsbetrag wird vor dem Payout automatisch um diesen Wert gemindert.
(1) Die Brand und der Creator verpflichten sich, für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der letzten gemeinsamen Kampagne, keine direkten oder indirekten Werbe-, Dienst- oder Kooperationsverträge unter Umgehung von vibeLink Media miteinander abzuschließen.
(2) Jegliche Direktanfrage einer Brand an einen über das Netzwerk vermittelten Creator sowie jegliche Direktbewerbung eines Creators bei einer über das Netzwerk kennengelernten Brand ist vibeLink Media unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbungsverbot verpflichtet sich die verstoßende Partei (Brand oder Creator) zur Zahlung einer angemessenen, von vibeLink Media festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,00 EUR pro Verstoß.
(1) vibeLink Media haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet vibeLink Media nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut), ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) vibeLink Media übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch technische Störungen, Serverausfälle, API-Änderungen oder restriktive Maßnahmen (z. B. plötzliche Richtlinienänderungen) der Drittplattformen Twitch, Discord, Google oder PayPal entstehen.
(1) Der Creator betreibt seinen Twitch-Kanal sowie die Erstellung seiner Inhalte in eigener, alleiniger redaktioneller und rechtlicher Verantwortung.
(2) Sollte vibeLink Media von Dritten (insbesondere von unzufriedenen Brands, Rechteinhabern wegen Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzungen, z. B. durch das Abspielen urheberrechtlich geschützter Musik im Live-Stream, oder von den Landesmedienanstalten wegen mangelnder Werbekennzeichnung) rechtlich belangt werden, verpflichtet sich der Creator, vibeLink Media von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen, Bußgeldern sowie den Kosten der Rechtsverteidigung (Anwalts- und Gerichtskosten) vollumfänglich, bedingungslos und auf erstes Anfordern freizustellen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Informationen, Daten, Dokumente sowie internen Abläufe, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich aus den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ergeben, streng geheim zu halten.
(2) Dies ausdrücklich für die Preisstrukturen, die Margen, die individuellen Kampagnenbudgets, die Absprachen innerhalb der geschlossenen Discord-Management-Bereiche sowie für die Tracking-Daten von vibeLink Media. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für weitere 3 Jahre bestehen.
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen vibeLink Media und dem Creator wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Da es sich um ein offenes Netzwerk handelt, ist eine temporäre Inaktivität des Creators über mehrere Monate hinweg zulässig und erfordert keine Abmeldung.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt werden.
(3) Bereits verbindlich gebuchte Kampagnen, für die sich der Creator über das System eingetragen hat, müssen trotz einer Kündigung ordnungsgemäß und vertragskonform zu Ende geführt werden.
(1) Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen vibeLink Media, den Brands und den Creatoren findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von vibeLink Media (Krumbach / zuständiges Amtsgericht Günzburg).
(3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige und wirksame Regelung, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.